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GAPStatV · Verordnung zur Durchführung der Erhebungen nach dem Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz

GAPStatV Art. 12Übermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

In forceOfficial text

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Gesamtanzahl sowie die nach Ländern aufgeschlüsselte Anzahl der Arbeitnehmer, der ehrenamtlich Tätigen, der Unfallversicherungen für Selbstständige und der Unternehmen, jeweils gegliedert nach Gewerbezweig.