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GüKVO · Verordnung über den Güterkraftverkehr

GüKVO Art. 71Speditioneller Abfertigungsdienst, Umzugsverkehr und Güternahverkehr

In forceOfficial text

(1) Unternehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung speditionellen Abfertigungsdienst, Umzugsverkehr oder Güternahverkehr betrieben haben, können ihr Unternehmen bis zum 31. Dezember 1990 weiterführen. Die §§ 33, 35 und 52 sind insoweit nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Unternehmen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1990 eine dieser Tätigkeiten aufnehmen.

(2) Die Weiterführung eines solchen Unternehmens nach dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Einholung der Zulassung bzw. Erlaubnis nach dieser Verordnung voraus.