GüKG · Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG Art. 4Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
2. Abschnitt Gewerblicher Güterkraftverkehr
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Gemeinschaftslizenz mitzuteilen. Die Mitteilungspflichten des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.