FSV · Verordnung über die Voraussetzungen für die Stillegung von Flächen bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente FSV Art. 5Inkrafttreten In forceOfficial text Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. ← Previous · Art. 4 Contents