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FPStatG · Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst

FPStatG Art. 10Hilfsmerkmale

In forceOfficial text

Hilfsmerkmale sind 1.

Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,

2.

Name, Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

3.

bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.