StFG · Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds
StFG Art. 12Verwaltungskosten
Teil 3 Stabilisierungsmaßnahmen
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
StFG · Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Teil 3 Stabilisierungsmaßnahmen
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.