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FSAAKV · Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug

FSAAKV Art. 4

In forceOfficial text

Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben: 1.

durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;

2.

durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.