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3. FlugLSV · Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

3. FlugLSV Art. 7Berücksichtigung der Art der baulichen Nutzung sowie der Vorbelastung

In forceOfficial text

Die Entschädigung nach den §§ 5 und 6 wird um die Hälfte gemindert, sofern Grundstücke 1.

in Industriegebieten im Sinne des § 9 der Baunutzungsverordnung oder in folgenden Sondergebieten im Sinne des § 11 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung a)

Ladengebiete,

b) Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,

c) Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,

d) Hafengebiete

gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (L Aeq Tag ) den Wert von 70 Dezibel (A) nicht erreicht,

2.

in Gewerbegebieten im Sinne des § 8 der Baunutzungsverordnung gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (L Aeq Tag ) den Wert von 65 Dezibel (A) nicht erreicht.

Die Art der in Satz 1 bezeichneten Gebiete ergibt sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.