3. FlugLSV · Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
3. FlugLSV Art. 5Entschädigungspauschalen bei Wohnungen
(1) Bei einem Einfamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal: 1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:
5 000 Euro,
2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:
3 700 Euro.
(2) Bei einem Zweifamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal: 1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:
6 000 Euro,
2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:
4 440 Euro.
(3) Bei einem Mehrfamilienhaus mit Außenwohnbereich erhöht sich die Entschädigung pauschal gegenüber Absatz 2 mit jeder weiteren abgeschlossenen Wohnung 1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück um:
2 000 Euro,
2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück um:
1 480 Euro.
(4) Bei einer Eigentumswohnung mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal: 1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:
3 000 Euro,
2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:
2 220 Euro.