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FlugDaG · Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681

FlugDaG Art. 8Teilnahme an gemeinsamen Verfahren der Zusammenarbeit

Abschnitt 4 Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle

In forceOfficial text

Die Fluggastdatenzentralstelle kann an gemeinsamen Verfahren der systematischen Zusammenarbeit mit anderen Fluggastdatenzentralstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität nach Maßgabe dieses Gesetzes teilnehmen. § 7 bleibt unberührt.