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FGO · Finanzgerichtsordnung

FGO Art. 83

Abschnitt III Verfahren im ersten Rechtszug

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Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.