FGO Art. 59
Abschnitt II Allgemeine Verfahrensvorschriften
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft sind sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt II Allgemeine Verfahrensvorschriften
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft sind sinngemäß anzuwenden.