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FGO · Finanzgerichtsordnung

FGO Art. 26

Abschnitt III Ehrenamtliche Richter

In forceOfficial text

(1) Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern.

(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.