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FABaumPflPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege

FABaumPflPrV Art. 20Befreiung von Prüfungsbestandteilen

Abschnitt 5 Bewertungen in den Prüfungen, Befreiung von Prüfungsbestandteilen, Bestehens- und Zeugnisregelungen

In forceOfficial text

(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach 1.

§ 7 Nummer 1, 2 oder 3,

2.

§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie

3.

§ 16 Nummer 1 oder 2

ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.

(2) Wird der Prüfling nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes befreit von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach 1.

§ 7 Nummer 1, 2 oder 3,

2.

§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie

3.

§ 16 Nummer 1 oder 2

bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.