eWpG · Gesetz über elektronische Wertpapiere
eWpG Art. 11Aufsicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht als Aufsichtsbehörde die Führung eines elektronischen Wertpapierregisters nach diesem Gesetz.