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ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

ZDG Art. 72Widerspruch

Abschnitt 7 Besondere Verfahrensvorschriften

In forceOfficial text

(1) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt.

(2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die die Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betreffen, ist innerhalb zweier Wochen zu erheben.