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ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

ZDG Art. 7Tauglichkeit

Abschnitt 2 Tauglichkeit, Zivildienstausnahmen

In forceOfficial text

Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehrdienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig.