ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 7Tauglichkeit
Abschnitt 2 Tauglichkeit, Zivildienstausnahmen
Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehrdienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig.