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ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

ZDG Art. 63Einstellung des Verfahrens

Abschnitt 6 Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften

In forceOfficial text

Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, stellt sie oder er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit.