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ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

ZDG Art. 59Disziplinarmaßnahmen

Abschnitt 6 Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften

In forceOfficial text

(1) Disziplinarmaßnahmen sind 1.

Verweis,

2.

Ausgangsbeschränkung,

3.

Geldbuße,

4.

Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,

5.

Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.

(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.