ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 59Disziplinarmaßnahmen
Abschnitt 6 Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
(1) Disziplinarmaßnahmen sind 1.
Verweis,
2.
Ausgangsbeschränkung,
3.
Geldbuße,
4.
Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
5.
Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.
(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.