ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 55Teilnahme
Abschnitt 6 Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidrigen Tat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz verwirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der Dienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender ist.