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ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

ZDG Art. 55Teilnahme

Abschnitt 6 Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften

In forceOfficial text

Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidrigen Tat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz verwirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der Dienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender ist.