ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 52Eigenmächtige Abwesenheit
Abschnitt 6 Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.