ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 5Aufstellung der Dienstgruppen
Abschnitt 1 Aufgaben und Organisation des Zivildienstes
Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Bedarf aufgestellt. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt ihren Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.