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ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

ZDG Art. 5Aufstellung der Dienstgruppen

Abschnitt 1 Aufgaben und Organisation des Zivildienstes

In forceOfficial text

Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Bedarf aufgestellt. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt ihren Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.