ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 45aMitteilungen in Strafsachen
Abschnitt 5 Ende des Zivildienstes; Versorgung
(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.