ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 38Seelsorge
Abschnitt 4 Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
Der Dienstleistende hat einen Anspruch auf ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.