ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 17Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen
Abschnitt 2 Tauglichkeit, Zivildienstausnahmen
Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehrdienstausnahmen gelten auch für den Zivildienst.