EGInsO · Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsO Art. 9Insolvenzplan
Art 102
Sieht ein Insolvenzplan eine Stundung, einen Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vor, so darf er vom Insolvenzgericht nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.