EGInsO · Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsO Art. 9Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 7 oder § 8
Art 102c
Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 7 oder § 8 findet die sofortige Beschwerde statt. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, wobei die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird.