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EGInsO · Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

EGInsO Art. 9Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 7 oder § 8

Art 102c

In forceOfficial text

Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 7 oder § 8 findet die sofortige Beschwerde statt. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, wobei die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird.