EGInsO · Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsO Art. 7Rechtsmittel
Art 102
Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 5 oder § 6 findet die sofortige Beschwerde statt. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
EGInsO · Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
Art 102
Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 5 oder § 6 findet die sofortige Beschwerde statt. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.