EGInsO · Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsO Art. 12Öffentliche Bekanntmachung der Zusicherung
Art 102c
Der Insolvenzverwalter hat die öffentliche Bekanntmachung der Zusicherung sowie den Termin und das Verfahren zu deren Billigung zu veranlassen. Den bekannten lokalen Gläubigern ist die Zusicherung durch den Insolvenzverwalter besonders zuzustellen; § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.