EGInsO · Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsO Art. 103aÜberleitungsvorschrift
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Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.
EGInsO · Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
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Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.