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EBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBO Art. 43Sichern stillstehender Fahrzeuge

Vierter Abschnitt Bahnbetrieb

In forceOfficial text

(1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordert.

(2) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung nicht besonders gesichert sind.