EBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO Art. 43Sichern stillstehender Fahrzeuge
Vierter Abschnitt Bahnbetrieb
(1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordert.
(2) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung nicht besonders gesichert sind.