Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

EBewMG · Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln

EBewMG Art. 11Zuständige Vollstreckungsbehörde

Kapitel 2 Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen

In forceOfficial text

(1) Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ist die Staatsanwaltschaft. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Adressat der Anordnung wohnhaft ist oder seinen Sitz hat. Die Länder können für die örtliche Zuständigkeit abweichende Regelungen treffen.

(2) Wendet sich die Anordnungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union an eine nicht zuständige inländische Behörde, ist die Anfrage unverzüglich an die nach Absatz 1 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Anordnungsbehörde über die zuständige Stelle zu informieren.