DE · EBeV 2030
Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030
Contents
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- Art. 1 Anwendungsbereich und Zweck
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)
- Art. 3 Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur Einreichung
- Abschnitt 3 Überwachung und Ermittlung der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
- Art. 4 Allgemeine Grundsätze
- Art. 5 Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen
- Art. 6 Brennstoffmengen
- Art. 7 Berechnungsfaktoren
- Art. 8 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- Art. 9 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- Art. 10 Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
- Art. 11 Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
- Art. 12 Kontinuierliche Emissionsmessung
- Art. 13 Berichterstattung
- Art. 14 Berichterstattungsgrenze
- Art. 15 Verifizierung
- Art. 16 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- Art. 17 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- Abschnitt 4 Datenverwaltung und Datenkontrolle
- Art. 18 Datenverwaltung und Kontrollsystem
- Art. 19 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten
- Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
- Art. 20 Inkrafttreten