eBAnzV · Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
eBAnzV Art. 5Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
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Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.