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DRiG · Deutsches Richtergesetz

DRiG Art. 9Voraussetzungen für die Berufungen

Abschnitt 3 Richterverhältnis

In forceOfficial text

In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer 1.

Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,

2.

die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

3.

die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und

4.

über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.