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DRiG · Deutsches Richtergesetz

DRiG Art. 75Aufgaben des Präsidialrats

Teil 3 Richter im Landesdienst

In forceOfficial text

(1) Der Präsidialrat ist an der Ernennung eines Richters für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen. Er gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Richters.

(2) Dem Präsidialrat können weitere Aufgaben übertragen werden.