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DRiG · Deutsches Richtergesetz

DRiG Art. 50Zusammensetzung des Richterrats

Abschnitt 2 Richtervertretungen

In forceOfficial text

(1) Der Richterrat besteht bei dem 1.

Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht aus je fünf gewählten Richtern,

2.

Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht aus je drei gewählten Richtern.

(2) Für die Richter der Truppendienstgerichte wird ein Richterrat aus drei gewählten Richtern errichtet. Der Richterrat bestimmt seinen Sitz bei einem Truppendienstgericht.

(3) Der Präsident des Gerichts und sein ständiger Vertreter können dem Richterrat nicht angehören.