Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

DRiG · Deutsches Richtergesetz

DRiG Art. 5Befähigung zum Richteramt

Abschnitt 2 Befähigung zum Richteramt

In forceOfficial text

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.