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DRiG · Deutsches Richtergesetz

DRiG Art. 31Versetzung im Interesse der Rechtspflege

Abschnitt 4 Unabhängigkeit des Richters

In forceOfficial text

Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann 1.

in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,

2.

in den einstweiligen Ruhestand oder

3.

in den Ruhestand

versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.