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DRiG · Deutsches Richtergesetz

DRiG Art. 18Nichtigkeit der Ernennung

Abschnitt 3 Richterverhältnis

In forceOfficial text

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann nicht rückwirkend bestätigt werden.

(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung 1.

nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes war oder

2.

(weggefallen) 3.

nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat.