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DRiG · Deutsches Richtergesetz

DRiG Art. 123Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte

Abschnitt 3 Schlußvorschriften

In forceOfficial text

§ 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Gericht, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder eines Anwaltgerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet werden.