DRiG · Deutsches Richtergesetz
DRiG Art. 1Berufsrichter und ehrenamtliche Richter
Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften
Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften
Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.