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DNG · Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors

DNG Art. 5Nichtdiskriminierung

In forceOfficial text

(1) Die Bedingungen für die Datennutzung müssen nichtdiskriminierend sein.

(2) Werden Daten von einer öffentlichen Stelle als Ausgangsmaterial für die eigene Geschäftstätigkeit genutzt, die nicht unter den öffentlichen Auftrag der öffentlichen Stelle fällt, so gelten für die Bereitstellung der Daten für die Geschäftstätigkeit dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.