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DEV 2012 · Verordnung über die Erhebung von Daten zur Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

DEV 2012 Art. 2Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie der Zuteilungsverordnung 2007.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist 1.

zuständige Behörde: das Umweltbundesamt,

2.

Datenmitteilung: Mitteilung des Betreibers über die nach dieser Verordnung anzugebenden Daten,

3.

Gesamtbrennstoffenergie: Summe der zugeführten Brennstoffmengen multipliziert mit ihren jeweiligen unteren Heizwerten.