DeckRegV · Verordnung über die Form und den Inhalt der Deckungsregister nach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der Eintragungen DeckRegV Art. 19Inkrafttreten Teil 5 Schlussbestimmungen In forceOfficial text Diese Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft. ← Previous · Art. 18 Contents