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DEÜV · Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

DEÜV Art. 21Zulassungsbescheid

Zweiter Unterabschnitt Systemprüfung

In forceOfficial text

Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.