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DBV · Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen

DBV Art. 13Mitteilungspflichten; sonstige Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Die Träger sind verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes zur Gewährung des Zuschusses vorgelegen haben, eine wesentliche, für den Zuschuss relevante Änderung eintritt.

(2) Die Träger sind verpflichtet, an der Qualitätssicherung des Beratungsangebots mitzuwirken.

(3) Der Bundesrechnungshof sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind berechtigt, beim Träger die bestimmungsgemäße Verwendung des Zuschusses zu prüfen. Die §§ 91 und 100 der Bundeshaushaltsordnung bleiben davon unberührt.