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DBGrG · Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

DBGrG Art. 5Anwendung des Gründungsrechts

Erster Abschnitt Gründung

In forceOfficial text

(1) Auf die Gründung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind die für ihre Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Den Gründern steht die Bundesrepublik Deutschland gleich.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr bestellt den ersten Aufsichtsrat, den ersten Vorstand sowie für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr den ersten Abschlußprüfer.