DaTraGebV · Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung DaTraGebV Art. 13Inkrafttreten In forceOfficial text Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Previous · Art. 12 Contents