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BWpVerwPG · Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung

BWpVerwPG Art. 9Fortgeltung von Dienstvereinbarungen

In forceOfficial text

Die in der Bundeswertpapierverwaltung am 31. Juli 2006 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.